Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 112
§ 112 – Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.
Kurz erklärt
- Menschen mit Behinderungen können Unterstützung erhalten, um ihre Arbeitsfähigkeit zu fördern.
- Ziel ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern oder zu verbessern.
- Die Art und Schwere der Behinderung bestimmen, welche Leistungen benötigt werden.
- Bei der Auswahl der Leistungen werden persönliche Eignung und Neigung berücksichtigt.
- Es kann notwendig sein, die berufliche Eignung zu prüfen oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.